Holz, Verpackungsmaterial und andere Gegenstände aus Holz

Durch den internationalen Import und Export von Holz, Verpackungsmaterial und andere Gegenstände aus Holz können gefährliche Schädlinge und Krankheiten verschleppt werden.

Daher sind die Einfuhr und Ausfuhr von Holz, Verpackungsmaterial und andere Gegenstände aus Holz gesetzlich geregelt und oft nur unter Auflagen möglich.

Import von Holz

Der Import von Holz in die Schweiz unterliegt bestimmten gesetzlichen Vorgaben. Einige Hölzer dürfen nur mit einem gültigen Pflanzengesundheitszeugnis aus Drittländern eingeführt werden. Darüber hinaus können bestimmte Holzarten unter Artenschutz stehen.

Für Holz der Gattungen Juglans (Walnuss), Platanus (Platanen) und Pterocarya (Flügelnüsse) ist ein Pflanzenpass aus EU-Ländern erforderlich.

Für detaillierte Bestimmungen und weitere Informationen wenden Sie sich bitte an:

wald@bafu.admin.ch / +41 58 469 69 11

Für weitere Informationen bezüglich des Artenschutzes wenden Sie sich bitte an das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV).

cites@blv.admin.ch/  +41 58 462 25 41  

Verpackungsholz

Der internationale Handel mit Holzverpackungen birgt das Risiko, gefährliche Schädlinge wie den Asiatischen Laubholzbockkäfer einzuschleppen, der gesunde Bäume rasch zum Absterben bringen kann. Um dieses Risiko zu mindern, schreibt der „International Standard for Phytosanitary Measures Nr. 15“ (ISPM 15) vor, dass Holzverpackungen einer Hitze- oder Gasbehandlung unterzogen werden müssen. Diese werden mit einem ISPM15 Stempel gekennzeichnet, oder müssen von einem gültigen Pflanzengesundheitszeugnis begleitet sein.

Mehr Informationen finden sie unter: Holzverpackungen nach ISPM 15 - Standard

Holzhandelsverordnung

Die Schweiz hat mit der Einführung der neuen Holzhandelsverordnung (HHV) am 1. Januar 2022 die Maßnahmen verschärft, um illegal geschlagenes Holz und Produkte daraus vom Markt fernzuhalten.

Mehr Informationen finden sie unter: Holzhandelsregulierung in der Schweiz

Möbel

Für Möbel und Möbelteile ist kein Pflanzengesundheitszeugnis erforderlich, wenn sie in die Schweiz importiert werden. Dennoch müssen die Hölzer bestimmte Vorschriften erfüllen: Sie müssen entrindet sein (mindestens 2,5 cm des äußeren Splintholzes entfernt) und idealerweise einer thermischen oder ionisierenden Behandlung unterzogen worden sein, um Schädlingsbefall auszuschließen. Es ist daher ratsam, Möbel von Herstellern zu beziehen, die solche Verfahren anwenden.

Darüber hinaus können bestimmte Holzarten unter Artenschutz stehen.

Für detaillierte Bestimmungen und weitere Informationen wenden Sie sich bitte an:

wald@bafu.admin.ch / +41 58 469 69 11

Für weitere Informationen bezüglich des Artenschutzes wenden Sie sich bitte an das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV).

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Letzte Änderung 19.07.2024

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Kontakt

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Schwarzenburgstrasse 165
3003 Bern
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phyto@blw.admin.ch

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