WTO und Landwirtschaft

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Die Landwirtschaft bildet die Basis für die Ernährung der Bevölkerung und nimmt im Welthandel eine besondere Stellung ein. Diese wichtige Rolle führte zu einem spezifischen Abkommen: dem WTO-Agrarabkommen.

In den 80er Jahren führten die massiven Marktinterventionen der Industriestaaten in der Landwirtschaft zu einer Überproduktion. Um die überschüssigen Produkte absetzen zu können, wurden sie zu subventionierten Preisen auf den Weltmärkten verkauft und verzerrten damit den internationalen Handel. Dies brachte zum einen hohe Ausgaben für die entwickelten Länder mit sich und zerstörte zum anderen den Markt für Landwirtschaftsprodukte aus Entwicklungsländern. In diesem Kontext wurde ein Abkommen, das verbindliche Regeln für die Agrarstützung der Mitglieder festsetzt, immer wichtiger. So wurden Disziplinen im Agrarsektor am Ende der Uruguay-Runde 1995 in die WTO/GATT-Regeln integriert.  

WTO-Agrarabkommen

Das WTO-Agrarabkommen zielt darauf ab, den Landwirtschaftshandel zu reformieren, um wettbewerbsfähigere Marktbedingungen und faire Handelsregeln zu schaffen. Das Abkommen besteht aus allgemeinen Regeln, die für alle WTO-Mitglieder gelten und die eine erhebliche, schrittweise Reduzierung der landwirtschaftlichen Stützung und des Grenzschutzes vorsehen. Darüber hinaus haben sich die einzelnen Mitglieder an spezifische Verpflichtungen zur internen Stützung und zum
Grenzschutz gebunden, die in sogenannten «Verpflichtungslisten» festgelegt wurden. Der Agrarausschuss überwacht die Einhaltung und Umsetzung der allgemeinen Regeln aus dem Abkommen, sowie der Verpflichtungslisten.  

Thematisch baut das Agrarabkommen auf folgenden drei Säulen auf:

  1. Inländische Stützung 
  2. Marktzugang   
  3. Exportwettbewerb

Der Agrarausschuss und die WTO-Notifikationen

Der Agrarausschuss überwacht die Umsetzung der sich aus dem Abkommen ergebenen Verpflichtungen. Der Agrarausschuss, in dem alle WTO-Mitglieder vertreten sind, trifft sich drei bis vier Mal pro Jahr. In diesem Forum können die Mitgliedsländer sich gegenseitig Fragen betreffend die Einhaltung des Agrarabkommens stellen. Als Basis für die Überprüfung der Verpflichtungen dienen die Notifikationen, welche die Mitglieder regelmässig einreichen müssen. Die Notifikationen beinhalten sämtliche Massnahmen, welche innerhalb der drei Säulen von einem Mitglied angewendet werden. Die Notifikationen werden an das WTO-Sekretariat gesendet und anschliessend allen anderen Mitgliedsländern und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.

Notifikationssuche der WTO

Schweizer Landwirtschaft

Die WTO-Uruguay Runde hat die Entwicklung der Schweizer Landwirtschaftspolitik in den 1990er Jahren mitgeprägt. Die Orientierung hin zu mehr Markt und insbesondere die Umlagerung der Marktstützung in Direktzahlungen waren das Ergebnis. Heute erfolgt ein grosser Teil der internen Agrarstützung der Schweiz mit Massnahmen, die den Kriterien der nicht oder minimal handelsverzerrenden Green Box entsprechen. Die handelsverzerrenden Zahlungen der Schweiz haben sich über die Jahrzehnte deutlich verringert. Nach der Übergangperiode im Jahr 2000 wies die Schweiz noch knapp 3.1 Mrd. CHF in der Amber Box aus und 2018 nur noch 1.4 Mrd. CHF. Die Schweiz notifiziert keine Massnahmen in der Blue Box.

Entwicklung der inländischen Stützung in der Schweiz.PNG
* Der Sprung in der Linie zur Marktpreisstützung zwischen 2013 und 2014 ist auf eine Anpassung der Berechnungsmethode zurückzuführen.

Im Bereich Marktzugang hingegen hat die Schweiz keine Zollreduktionen für landwirtschaftliche Produkte vorgenommen. Zu den von der WTO vorgegebenen Reformschritten in diesem Pfeiler zählt insbesondere die Einführung des sogenannten Unterfüllungsmechanismus, der ein spezielles Monitoring für die Füllraten der Zollkontingente vorsieht.  

Aufgrund des Beschlusses der Ministerkonferenz 2015 in Nairobi war die Schweiz dazu verpflichtet, ihre Exportsubventionen abzuschaffen. Bis 2020 galt eine Übergangsfrist, diesen Entscheid umzusetzen. Die Schweiz weist bereits seit dem 1. Januar 2019 keine Exportsubventionen mehr aus und setzte damit den Ministerbeschluss innerhalb der vorgesehenen Frist um.  

Letzte Änderung 05.01.2023

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Michèle Däppen

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