Zulage für verkäste Milch und für Fütterung ohne Silage

Gemäss Artikel 6 der Milchpreisstützungsverordnung (MSV; SR 916.350.2) sind die Milchverwerterinnen und Milchverwerter verpflichtet, die Zulagen innert Monatsfrist den Produzentinnen und Produzenten, von denen sie die zu Käse verarbeitete Milch gekauft haben, weiterzugeben.

Das Finanzinspektorat des BLW prüft im Rahmen seiner Kontrollen (ca. 200 pro Jahr) bei den Milchverwertern unter anderem - auf der Basis von Stichproben - ob die Verkäsungszulagen den Produzenten effektiv überwiesen worden sind. Diese Prüfungen werden bereits seit Bestehen der Verkäsungszulage durchgeführt.

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Letzte Änderung 14.12.2023

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